DABbank

Corporate Governance

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Corporate Governance und Entsprechenserklärung

Entsprechenserklärung 2012 zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der DAB Bank AG erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" mit Ausnahme der unten stehenden Empfehlungen entsprochen wurde und künftig entsprochen wird sowie warum die unten stehenden Ausnahmen von den Empfehlungen gemacht wurden. Zugrunde gelegt wird dabei seit 17. November 2010 (Datum der Entsprechenserklärung 2010) der Deutsche Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010. Die letzte Entsprechenserklärung erfolgte am 17. November 2011. Für die Corporate Governance Praxis der Gesellschaft seit dem 15. Juni 2012 (Bekanntmachung des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 15. Mai 2012 im Bundesanzeiger) bezieht sich die Erklärung auf die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 15. Mai 2012.

  • Selbstbehalt bei D&O Versicherung für den Aufsichtsrat (3.8 Abs. 3 des Kodex):
    Nach Ziffer 3.8 Abs. 3 des Kodex soll ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden, wenn die Gesellschaft für den Aufsichtsrat eine D&O-Versicherung abschließt. Der D&O-Versicherungsschutz für den Vorstand beinhaltet einen Selbstbehalt entsprechend der gesetzlichen Regelung. Die Versicherungspolice sieht für die Mitglieder des Aufsichtsrats jedoch keinen Selbstbehalt vor. Vorstand und Aufsichtsrat sind weiterhin der Ansicht, dass verantwortungsvolles Handeln für alle Organmitglieder selbstverständliche Pflicht ist; eines Selbstbehaltes für die Aufsichtsratsmitglieder bedarf es deshalb nicht.
  • Kein Abfindungs-Cap (4.2.3 Abs. 4 Satz 1 des Kodex):
    Beim Abschluss von Vorstandsverträgen wurde entgegen der Empfehlung kein Abfindungs-Cap vereinbart. Die Vorstandsverträge werden für eine Laufzeit von drei Jahren abgeschlossen. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund wird nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergütet. Daher sieht der Aufsichtsrat keine Notwendigkeit, beim Abschluss von Vorstandsverträgen eine Abfindungsbegrenzung auf zwei Jahresvergütungen zu vereinbaren.
  • Kein Nominierungsausschuss (5.3.3 des Kodex):
    Der Aufsichtsrat hat aufgrund der Anteilseigner-Mehrheitsverhältnisse keinen Nominierungsausschuss gebildet. Dessen ungeachtet ist sichergestellt, dass die von den Anteilseignern zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Eignungen verfügen.

München, 20. Dezember 2012

Für den Aufsichtsrat:

Dr. Theodor Weimer, Vorsitzender des Aufsichtsrates

Für den Vorstand:

Ernst Huber, Sprecher des Vorstands
Dr. Niklas Dieterich, Vorstandsmitglied
Dr. Josef Zellner, Vorstandsmitglied

    Entsprechenserklärung 2011 zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

    Vorstand und Aufsichtsrat der DAB bank AG erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" mit Ausnahme der unten stehenden Empfehlungen entsprochen wurde und künftig entsprochen wird sowie warum die unten stehenden Ausnahmen von den Empfehlungen gemacht wurden. Zugrunde gelegt wird dabei seit 17. November 2010 (Datum der Entsprechenserklärung 2010) der Deutsche Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010. Da sich die Corporate Governance Praxis der Gesellschaft seit dem 17. November 2010 geändert hatte, wurde die Entsprechenserklärung der Gesellschaft am 09. März 2011 aktualisiert.

    • Selbstbehalt bei D&O Versicherung für den Aufsichtsrat (3.8 Abs. 3 des Kodex):
      Nach Ziffer 3.8 Abs. 3 des Kodex soll ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden, wenn die Gesellschaft für den Aufsichtsrat eine D&O-Versicherung abschließt. Der D&O-Versicherungsschutz für den Vorstand beinhaltet einen Selbstbehalt entsprechend der gesetzlichen Regelung. Die Versicherungspolice sieht für die Mitglieder des Aufsichtsrats jedoch keinen Selbstbehalt vor. Vorstand und Aufsichtsrat sind weiterhin der Ansicht, dass verantwortungsvolles Handeln für alle Organmitglieder selbstverständliche Pflicht ist; eines Selbstbehaltes für die Aufsichtsratsmitglieder bedarf es deshalb nicht.
    • Kein Abfindungs-Cap (4.2.3 Abs. 4 Satz 1 des Kodex):
      Beim Abschluss von Vorstandsverträgen wurde entgegen der Empfehlung kein Abfindungs-Cap vereinbart. Die Vorstandsverträge werden für eine Laufzeit von drei Jahren abgeschlossen. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund wird nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergütet. Daher sieht der Aufsichtsrat keine Notwendigkeit, beim Abschluss von Vorstandsverträgen eine Abfindungsbegrenzung auf zwei Jahresvergütungen zu vereinbaren.
    • Kein Nominierungsausschuss (5.3.3 des Kodex):
      Der Aufsichtsrat hat aufgrund der Anteilseigner-Mehrheitsverhältnisse keinen Nominierungsausschuss gebildet. Dessen ungeachtet ist sichergestellt, dass die von den Anteilseignern zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Eignungen verfügen.
    Entsprechend der aktualisierten Entsprechenserklärung vom 09. März 2011 wird folgenden weiteren Empfehlungen des Kodex nunmehr nicht mehr entsprochen:
    • Keine Briefwahl (2.3.3 Satz 2 des Kodex):
      Nach Ziffer 2.3.3 Satz 2 des Kodex soll die Gesellschaft die Aktionäre im Rahmen der Hauptversammlung nicht nur durch die Möglichkeit einer Stimmrechtsvertretung, sondern auch durch die Möglichkeit einer Briefwahl unterstützen. Der Vorstand der Gesellschaft hat die Möglichkeit der Briefwahl nochmals geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die praktische Umsetzung der Briefwahl zurzeit mit noch zu vielen Rechtsunsicherheiten behaftet ist. Deshalb wird der Vorstand von der Möglichkeit der Briefwahl auch für künftige Hauptversammlung absehen. Die DAB bank AG bietet den Aktionären seit vielen Jahren die Möglichkeit an, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung des Stimmrechts zu beauftragen. Somit haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihre Stimme bis zum Tag der Hauptversammlung abzugeben. Wir halten dies für ausreichend.
    • Keine erfolgsorientierte Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats (5.4.6 Abs. 2 des Kodex)
      Der Deutsche Corporate Governance Kodex enthält in Ziff. 5.4.6 Abs. 2 die Empfehlung, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats neben einer festen auch eine erfolgsorientierte Vergütung erhalten sollen. Durch Beschluss der Hauptversammlung am 19. Mai 2011 wurde die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder mit Wirkung für das am 1. Januar 2011 begonnene Geschäftsjahr durch Änderung des § 14 der Satzung der Gesellschaft auf eine reine Festvergütung umgestellt. Die Satzungsänderung wurde mit Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft am 26. Mai 2011 wirksam. Durch den Verzicht auf die variable Vergütungskomponente soll die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats weiter gestärkt werden. Der Verzicht auf eine erfolgsorientierte variable Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird in der aktuellen Corporate Governance-Diskussion von verschiedener Seite befürwortet und entspricht eher der internationalen Best Practice in diesem Bereich. Die Neuregelung des § 14 der Satzung trägt dem Rechnung.
    Bis zum 09. März 2011 wurde der Empfehlung in Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und 3 des Kodex (Benennung von konkreten Zielen für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats) nicht entsprochen. Mit Beschluss vom 09. März hat der Aufsichtsrat einen entsprechenden Beschluss zur Benennung von konkreten Zielen für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gefasst, so dass der Empfehlung des Kodex nunmehr entsprochen wird.

    Bis zum 01. September 2011 hatte die DAB bank AG abweichend von der Empfehlung in Ziffer 4.2.1 Satz 1 des Kodex weder einen Vorstandsvorsitzenden noch einen Vorstandssprecher. Mit Beschluss vom 20. Juli 2011 hat der Aufsichtsrat mit Wirkung zum 01. September 2011 das Vorstandsmitglied Markus Gunter zum Vorstandssprecher ernannt und entspricht nunmehr der Empfehlung des Kodex.

    München, 17.11.2011

    Für den Aufsichtsrat:

    Dr. Theodor Weimer, Vorsitzender des Aufsichtsrates

    Für den Vorstand:

    Markus Gunter, Sprecher des Vorstands
    Dr. Niklas Dieterich, Vorstandsmitglied


    Aktualisierung der Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

    Da sich die Corporate Governance Praxis der Gesellschaft seit dem 17. November 2010 (Datum der letzten Entsprechenserklärung) geändert hat, wird die Entsprechenserklärung der Gesellschaft hiermit aktualisiert.

    Vorstand und Aufsichtsrat der DAB bank AG erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 26. Mai 2010 mit Ausnahme der unten stehenden Empfehlungen entsprochen wurde und künftig entsprochen wird sowie warum die unten stehenden Ausnahmen von den Empfehlungen gemacht wurden.

    Folgenden Empfehlungen des Kodex wurde auch seit dem 17. November 2010 (Datum der letzten Entsprechenserklärung) unverändert nicht entsprochen und wird auch künftig nicht entsprochen:

    • Selbstbehalt bei D&O Versicherung (3.8 Abs. 3 des Kodex):
      Nach Ziffer 3.8 Abs. 3 des Kodex soll ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden, wenn die Gesellschaft für den Aufsichtsrat eine D&O-Versicherung abschließt. Mit der Erneuerung des D&O-Versicherungsschutzes mit Wirkung zum 31. Januar 2010 wurde für den Vorstand ein Selbstbehalt entsprechend der neuen gesetzlichen Regelung vereinbart. Die Versicherungspolice sieht für die Mitglieder des Aufsichtsrats jedoch keinen Selbstbehalt vor. Vorstand und Aufsichtsrat sind weiterhin der Ansicht, dass verantwortungsvolles Handeln für alle Organmitglieder selbstverständliche Pflicht ist; eines Selbstbehaltes für die Aufsichtsratsmitglieder bedarf es deshalb nicht.
    • Kein Vorstandsvorsitzender oder -sprecher (4.2.1 Satz 1 des Kodex):
      Die DAB bank AG hat abweichend zur Empfehlung weder einen Vorstandsvorsitzenden noch einen Vorstandssprecher und verwirklicht insoweit konsequent das Kollegialprinzip des Aktiengesetzes.
    • Abfindungs-Cap (4.2.3 Abs. 4 Satz 1 des Kodex):
      Beim Abschluss von Vorstandsverträgen wurde entgegen der Empfehlung kein Abfindungs-Cap vereinbart. Die Vorstandsverträge werden für eine Laufzeit von drei Jahren abgeschlossen. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund wird nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergütet. Daher sieht der Aufsichtsrat keine Notwendigkeit, beim Abschluss von Vorstandsverträgen eine Abfindungsbegrenzung auf zwei Jahresvergütungen zu vereinbaren.
    • Kein Nominierungsausschuss (5.3.3 des Kodex):
      Der Aufsichtsrat hat aufgrund der Anteilseigner-Mehrheitsverhältnisse keinen Nominierungsausschuss gebildet. Dessen ungeachtet ist sichergestellt, dass die von den Anteilseignern zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Eignungen verfügen.
    Aufgrund der Änderung der Corporate Governance Praxis der Gesellschaft seit dem 17. November 2010 (Datum der letzten Entsprechenserklärung) erklären wir hiermit, dass folgenden Empfehlungen des Kodex nunmehr nicht mehr entsprochen wird:
    • Keine Briefwahl (2.3.3 Satz 2 des Kodex):
      Nach Ziffer 2.3.3 Satz 2 des Kodex soll die Gesellschaft die Aktionäre im Rahmen der Hauptversammlung nicht nur durch die Möglichkeit einer Stimmrechtsvertretung, sondern auch durch die Möglichkeit einer Briefwahl unterstützen. Der Vorstand der Gesellschaft hat die Möglichkeit der Briefwahl nunmehr nochmals geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die praktische Umsetzung der Briefwahl zurzeit mit noch zu vielen Rechtsunsicherheiten behaftet ist. Deshalb wird der Vorstand von der Möglichkeit der Briefwahl für die nächste Hauptversammlung absehen. Die DAB bank AG bietet den Aktionären seit vielen Jahren die Möglichkeit an, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung des Stimmrechts zu beauftragen. Somit haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihre Stimme bis zum Tag der Hauptversammlung abzugeben. Wir halten dies für ausreichend.
    • Keine erfolgsorientierte Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats (5.4.6 Abs. 2 des Kodex)
      Der Deutsche Corporate Governance Kodex enthält in Ziff. 5.4.6 Abs. 2 die Empfehlung, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats neben einer festen auch eine erfolgsorientierte Vergütung erhalten sollen. Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft haben beschlossen, der Hauptversammlung der Gesellschaft am 19. Mai 2011 vorzuschlagen, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder mit Wirkung für das am 1. Januar 2011 begonnene Geschäftsjahr durch Änderung der Satzung der Gesellschaft auf eine reine Festvergütung umzustellen. Die Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung und wird erst mit Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft wirksam.
      Durch den Verzicht auf die variable Vergütungskomponente soll die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats weiter gestärkt werden. Der Verzicht auf eine erfolgsorientierte variable Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird in der aktuellen Corporate Governance-Diskussion von verschiedener Seite befürwortet und entspricht eher der internationalen Best Practice in diesem Bereich. Die der Hauptversammlung vorgeschlagene Neuregelung des § 14 der Satzung trägt dem Rechnung.
    Bisher wurde der Empfehlung in Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und 3 des Kodex (Benennung von konkreten Zielen für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats) nicht entsprochen. Dies beruhte auf der Tatsache, dass der Aufsichtsrat noch keinen entsprechenden Beschluss gefasst hatte. Da der Aufsichtsrat nunmehr für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benannt hat, wird der Empfehlung des Kodex nunmehr entsprochen.

    München, 09. März 2011

    Für den Aufsichtsrat:

    Dr. Theodor Weimer, Vorsitzender des Aufsichtsrates

    Für den Vorstand:

    Markus Gunter, Vorstand
    Dr. Markus Walch, Vorstand

      Entsprechenserklärung 2010 zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

      Vorstand und Aufsichtsrat der DAB bank AG erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" mit Ausnahme der unten stehenden Empfehlungen entsprochen wurde und künftig entsprochen wird sowie warum die unten stehenden Ausnahmen von den Empfehlungen gemacht wurden. Zugrunde gelegt wird dabei für den Zeitraum vom 23. Dezember 2009 (Datum der letzten Entsprechenserklärung) bis zum 1. Juli 2010 der Deutsche Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009. Für die Corporate Governance Praxis der Gesellschaft seit dem 2. Juli 2010 (Bekanntmachung des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010 im elektronischen Bundesanzeiger) bezieht sich die Erklärung auf die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010.

      • Selbstbehalt bei D&O Versicherung (3.8 Abs. 3 des Kodex):
        Nach Ziffer 3.8 Abs. 3 des Kodex soll ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden, wenn die Gesellschaft für den Aufsichtsrat eine D&O-Versicherung abschließt. Mit der Erneuerung des D&O-Versicherungsschutzes mit Wirkung zum 31. Januar 2010 wurde für den Vorstand ein Selbstbehalt entsprechend der neuen gesetzlichen Regelung vereinbart. Die Versicherungspolice sieht für die Mitglieder des Aufsichtsrats jedoch keinen Selbstbehalt vor. Vorstand und Aufsichtsrat sind weiterhin der Ansicht, dass verantwortungsvolles Handeln für alle Organmitglieder selbstverständliche Pflicht ist; eines Selbstbehaltes für die Aufsichtsratsmitglieder bedarf es deshalb nicht.
      • Kein Vorstandsvorsitzender oder -sprecher (4.2.1 Satz 1 des Kodex):
        Die DAB bank AG hat abweichend zur Empfehlung weder einen Vorstandsvorsitzenden noch einen Vorstandssprecher und verwirklicht insoweit konsequent das Kollegialprinzip des AktG.

      • Kein Abfindungs-Cap (4.2.3 Abs. 4 Satz 1 des Kodex):
        Beim Abschluss von Vorstandsverträgen wurde entgegen der Empfehlung keine Abfindungs-Cap vereinbart. Die Vorstandsverträge werden für eine Laufzeit von drei Jahren abgeschlossen. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund wird nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergütet. Daher sieht der Aufsichtsrat keine Notwendigkeit, beim Abschluss von Vorstandsverträgen eine Abfindungsbegrenzung auf zwei Jahresvergütungen zu vereinbaren.
      • Kein Nominierungsausschuss (5.3.3 des Kodex):
        Der Aufsichtsrat hat aufgrund der Anteilseigner-Mehrheitsverhältnisse keinen Nominierungsausschuss gebildet. Dessen ungeachtet ist sichergestellt, dass die von den Anteilseignern zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Eignungen verfügen.
      • Keine Benennung von konkreten Zielen für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats (5.4.1 Abs. 2 und 3 des Kodex):
        Mit der Neufassung des Kodex vom 26. Mai 2010 wurden in Ziffer 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3 neue Empfehlungen eingeführt, wonach der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen soll. Der Aufsichtsrat wird im Rahmen der Vorbereitung der Hauptversammlung 2011 konkrete Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats festlegen.

      München, 17.11.2010

      Für den Aufsichtsrat:

      Dr. Theodor Weimer, Vorsitzender des Aufsichtsrates

      Für den Vorstand:

      Markus Gunter, Vorstand
      Dr. Markus Walch, Vorstand

      Entsprechenserklärung 2009 zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

      "Vorstand und Aufsichtsrat der DAB bank AG erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 18. Juni 2009 (nachfolgend: "DCGK") im Geschäftsjahr 2009 mit folgenden Abweichungen entsprochen wurde und künftig entsprochen wird:

      • Selbstbehalt bei D&O Versicherung (3.8 DCGK):
        Nach Ziffer 3.8 des Corporate Governance Kodex soll ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden, wenn die Gesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat eine D&O-Versicherung abschließt. Bisher sah die D&O-Versicherung der DAB bank AG keinen Selbstbehalt für die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder und der Aufsichtsratsmitglieder vor. Mit der Erneuerung des D&O-Versicherungsschutzes im ersten Halbjahr 2010 wird für den Vorstand ein Selbstbehalt entsprechend der neuen gesetzlichen Regelung vereinbart werden. Vorstand und Aufsichtsrat sind weiterhin der Ansicht, dass verantwortungsvolles Handeln für alle Organmitglieder selbstverständliche Pflicht ist; eines Selbstbehaltes für die Aufsichtsratsmitglieder bedarf es deshalb nicht.
      • Kein Vorstandssprecher (4.2.1 DCGK):
        Die DAB bank AG verwirklicht insoweit konsequent das Kollegialprinzip des AktG.

      • Kein Abfindungs-Cap (4.2.3 DCGK):
        Die Vorstandsverträge werden für eine Laufzeit von drei Jahren abgeschlossen. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund wird nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergütet. Daher sieht der Aufsichtsrat keine Notwendigkeit, beim Abschluss von Vorstandsverträgen eine Abfindungsbegrenzung auf zwei Jahresvergütungen zu vereinbaren.
      • Kein Nominierungsausschuss (5.3.3 DCGK):
        Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern und übt die ihm obliegenden Aufgaben in zwei Ausschüssen (Präsidial- und Prüfungsausschuss) und dem Aufsichtsratsgremium aus. Daher sehen Vorstand und Aufsichtsrat keine Notwendigkeit für die Bildung eines Nominierungsausschusses."
      München, 23.12.2009

      Für den Aufsichtsrat:

      Dr. Theodor Weimer, Vorsitzender des Aufsichtsrates

      Für den Vorstand:

      Markus Gunter, Vorstand
      Dr. Markus Walch, Vorstand


      Entsprechenserklärung 2008 zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

      "Vorstand und Aufsichtsrat der DAB bank AG erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 06. Juni 2008 (nachfolgenden: "CGK") im Geschäftsjahr 2008 mit folgenden Abweichungen entsprochen wurde und künftig entsprochen wird:

      • Kein Selbstbehalt bei D&O Versicherung (3.8 CGK):
        Nach Ziffer 3.8 des Corporate Governance Kodex soll ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden, wenn die Gesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat eine D&O Versicherung abschließt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass verantwortungsvolles Handeln für alle Organmitglieder selbstverständliche Pflicht ist; eines Selbstbehaltes bedarf es deshalb nicht.
      • Kein Vorstandssprecher (4.2.1 CGK):
        Die DAB bank AG verwirklicht insoweit konsequent das Kollegialprinzip des AktG.
      • Keine Beschlussfassung des Aufsichtsratsplenums über das Vorstandsvergütungssystem (4.2.2 CGK):
        Der Aufsichtsrat hat die Ausarbeitung des Vergütungssystems für den Vorstand dem Präsidialausschuss übertragen. Der Aufsichtsrat berät sich mit dem Präsidialausschuss über das Vergütungssystem und überprüft es regelmäßig.

      • Kein Abfindungs-Cap (4.2.3 CGK):
        Die Vorstandsverträge werden für eine Laufzeit von drei Jahren abgeschlossen. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund wird nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergütet. Daher sieht der Aufsichtsrat keine Notwendigkeit, beim Abschluss von Vorstandsverträgen  eine Abfindungsbegrenzung auf zwei Jahresvergütungen zu vereinbaren.
      • Kein Nominierungsausschuss (5.3.3 CGK):
        Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern und übt die ihm obliegenden Aufgaben in zwei Ausschüssen (Präsidial- und Prüfungsausschuss) und dem Aufsichtsratsgremium aus. Daher sehen Vorstand und Aufsichtsrat keine Notwendigkeit für die Bildung eines Nominierungsausschusses.
      • Keine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder (5.4.1 CGK):
        Das Durchschnittsalter der sechs Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt 54 Jahre. Daher sehen wir keine Notwendigkeit eine Altersgrenze für Mitglieder des Aufsichtsrates festzulegen und schätzen die hohe Sachkunde und profunde Lebenserfahrung der älteren Mitglieder des Aufsichtsrates der DAB bank AG."
      München, 19.12.2008

      Entsprechenserklärung 2007 zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

      Vorstand und Aufsichtsrat der DAB bank AG erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 14. Juni 2007 (nachfolgenden: „CGK“) im Geschäftsjahr 2007 mit folgenden Abweichungen entsprochen wurde und künftig entsprochen wird:

      • Kein Selbstbehalt bei D&O Versicherung (3.8 CGK):
        Nach Ziffer 3.8 des Corporate Governance Kodex soll ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden, wenn die Gesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat eine D&O Versicherung abschließt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass verantwortungsvolles Handeln für alle Organmitglieder selbstverständliche Pflicht ist; eines Selbstbehaltes bedarf es deshalb nicht.
      • Kein Vorstandssprecher (4.2.1 CGK):
        Die DAB bank AG verwirklicht insoweit konsequent das Kollegialprinzip des AktG.

      • Keine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder (5.4.1 CGK):
        Das Durchschnittsalter der sechs Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt 54 Jahre. Daher sehen wir keine Notwendigkeit eine Altersgrenze für Mitglieder des Aufsichtsrates festzulegen und schätzen die hohe Sachkunde und profunde Lebenserfahrung der älteren Mitglieder des Aufsichtsrates der DAB bank AG.
      • Kein Prüfungsausschuss (5.3.2 CGK):
        Die Funktion des Prüfungsausschusses wird aus Gründen der Effizienz auf Grund der überschaubaren Größe der DAB bank AG vom Präsidialausschuss des Aufsichtsrats der DAB bank AG wahrgenommen.
      • Kein Nominierungsausschuss (5.3.3 CGK):
        Angesichts der derzeitigen Besetzung des Aufsichtsrats ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner halten wir die Bildung eines Nominierungsausschusses für entbehrlich.
      München, 21.12.2007

      Entsprechenserklärung 2006 zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

      "Vorstand und Aufsichtsrat der DAB bank AG erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 12. Juni 2006 (nachfolgenden: "CGK“) im Geschäftsjahr 2006 mit folgenden Abweichungen entsprochen wurde und künftig entsprochen wird:

      • Kein Selbstbehalt bei D&O Versicherung (3.8 CGK):
        Nach Ziffer 3.8 des Corporate Governance Kodex soll ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden, wenn die Gesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat eine D&O Versicherung abschließt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass verantwortungsvolles Handeln für alle Organmitglieder selbstverständliche Pflicht ist; eines Selbstbehaltes bedarf es deshalb nicht.

      • Kein Vorstandssprecher (4.2 CGK):
        Die DAB bank AG verwirklicht insoweit konsequent das Kollegialprinzip des AktG.
      • Keine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder (5.4.1 CGK):
        Das Durchschnittsalter der sechs Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt 52 Jahre. Daher sehen wir keine Notwendigkeit eine Altersgrenze für Mitglieder des Aufsichtsrates festzulegen und schätzen die hohe Sachkunde und profunde Lebenserfahrung der älteren Mitglieder des Aufsichtsrates der DAB bank AG.
      • Kein Prüfungsausschuss (5.3.2 CGK):
        Die Funktion des Prüfungsausschusses wird aus Gründen der Effizienz auf Grund der überschaubaren Größe der DAB bank AG vom Präsidialausschuss des Aufsichtsrats der DAB bank AG wahrgenommen.“

      München, 15.12.2006

      Entsprechenserklärung 2005 zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

      Vorstand und Aufsichtsrat der DAB bank AG erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 02. Juni 2005 (nachfolgenden: "CGK“) im Geschäftsjahr 2005 mit folgenden Abweichungen entsprochen wurde und künftig entsprochen wird:

      • Kein Selbstbehalt bei D&O Versicherung (3.8 CGK):
        Nach Ziffer 3.8 des Corporate Governance Kodex soll ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden, wenn die Gesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat eine D&O Versicherung abschließt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass verantwortungsvolles Handeln für alle Organmitglieder selbstverständliche Pflicht ist; eines Selbstbehaltes bedarf es deshalb nicht.

      • Kein Vorstandssprecher (4.2 CGK):
        Die DAB bank AG verwirklicht insoweit konsequent das Kollegialprinzip des AktG.
      • Keine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder (5.4.1 CGK):
        Das Durchschnittsalter der sechs Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt 52 Jahre. Daher sehen wir keine Notwendigkeit eine Altersgrenze für Mitglieder des Aufsichtsrates festzulegen und schätzen die hohe Sachkunde und profunde Lebenserfahrung der älteren Mitglieder des Aufsichtsrates der DAB bank AG.
      • Kein Prüfungsausschuss (5.3.2 CGK):
        Die Funktion des Prüfungsausschusses wird aus Gründen der Effizienz auf Grund der überschaubaren Größe der DAB bank AG vom Präsidialausschuss des Aufsichtsrats der DAB bank AG wahrgenommen.

      München, 19.12.2005

      2004

      Entsprechenserklärung 2004 zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

      Vorstand und Aufsichtsrat der DAB bank AG erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 21. Mai 2003 im Geschäftsjahr 2004 mit folgenden Abweichungen entsprochen wurde und künftig entsprochen wird:

      • Kein Selbstbehalt bei D&O Versicherung (3.8 CGK):
        Nach Ziffer 3.8 des Corporate Governance Kodex soll ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden, wenn die Gesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat eine D&O Versicherung abschließt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass verantwortungsvolles Handeln für alle Organmitglieder selbstverständliche Pflicht ist; eines Selbstbehaltes bedarf es deshalb nicht.
      • Kein Prüfungsausschuss (5.3.2 CGK):
        Die Funktion des Prüfungsausschusses wird aus Gründen der Effizienz auf Grund der überschaubaren Größe der DAB bank AG vom Präsidialausschuss des Aufsichtsrats der DAB bank AG wahrgenommen.
      • Kein Vorstandssprecher (4.2 CGK):
        Die DAB bank AG verwirklicht insoweit konsequent das Kollegialprinzip des AktG.
      München, 16.12.2004

      2003

      Entsprechenserklärung 2003 gemäß dem Corporate Governance-Kodex

      Vorstand und Aufsichtsrat der DAB bank AG erklären gemäß § 161 AktG:
      Die DAB bank AG entspricht den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (CGK) in der Fassung vom 21. Mai 2003 mit folgenden Ausnahmen:

      • Kein Selbstbehalt bei D&O Versicherung (3.8 CGK):
        Wir halten die Vereinbarung eines solchen Selbstbehaltes weder für erforderlich noch für angebracht. Verantwortungsvolles Handeln ist für alle Organmitglieder selbstverständliche Pflicht. Darüber hinaus dient die D&O Versicherung in erster Linie der Absicherung wesentlicher Eigenrisiken der Gesellschaft und nur in zweiter Linie dem Vermögensschutz der Organmitglieder.
      • Kein Prüfungsausschuss (5.3.2 CGK):
        Die Funktion des Prüfungsausschusses wird aus Gründen der Effizienz auf Grund der überschaubaren Größe der DAB bank AG vom Präsidialausschuss des Aufsichtsrats der DAB bank AG wahrgenommen.
      • Kein Vorstandssprecher (4.2 CGK):
        Die DAB bank AG verwirklicht insoweit konsequent das Kollegialprinzip des AktG.
      • Keine individualisierte Offenlegung der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung (4.2.4 sowie 5.4.5 CGK):
        Wir halten es für aussagekräftiger, die Struktur der Vergütung im Gesamten darzustellen. Die Vergütung besteht aus festen und variablen Gehaltsbestandteilen.

      Meldepflichtige Geschäfte von Unternehmensinsidern

      Personen, die bei einem Emittenten von Aktien Führungsaufgaben wahrnehmen, sind gemäß § 15a WpHG verpflichtet, sowohl dem Emittenten als auch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitzuteilen, wenn sie eigene Geschäfte mit Aktien des Unternehmens oder sich auf diese Aktien beziehende Finanzinstrumente tätigen. Die gleiche Pflicht trifft bestimmte mit den genannten Führungspersonen in enger Beziehung stehende Person.

      Investor Relations

      Dr. Manuel Matthes
      Tel +49 / 89 / 5 00 68 - 16 96
      Fax +49 / 89 / 5 00 68 - 6 69

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