Abgeltungsteuer
Die Abgeltungsteuer vereinfacht die Steuererklärung
Der fällige Betrag wird von den Banken direkt ans Finanzamt überwiesen. Als Kunde der DAB bank haben Sie auch den Komfort, dass wir die im Verlauf eines Jahres angefallenen Gewinne und Verluste miteinander verrechnen und zuviel bezahlte Steuern für Sie vom Finanzamt zurückholen. Damit entfällt im Regelfall die Abgabe der Anlage KAP im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
Im Einzelfall ist jedoch weiterhin eine Anlage KAP abzugeben:
- Auf der Jahressteuerbescheinigung wird Ihnen eine Ersatzbemessungsgrundlage ausgewiesen. In diesem Fall ist über die Einkommensteuererklärung der tatsächliche Kursgewinn zu ermitteln und dieser zu besteuern. Hier lohnt sich die Abgabe im Regelfall, da die Ersatzbemessungsgrundlage meistens größer ist, als der tatsächliche Kursgewinn und somit einer Steuererstattung erfolgt.
- Sie haben während des Jahres Erträge ausländischer thesaurierender Fonds vereinnahmt. Hier werden durch die Bank keine Steuern auf die Thesaurierung einbehalten. Die Besteuerung erfolgt ausschließlich über die Einkommensteuererklärung. Hierfür weisen wird Ihnen die Thesaurierungserträge gesondert auf der Jahressteuerbescheinigung aus.
- Sie unterliegen der Kirchensteuer, haben aber der DAB bank keinen Auftrag zum Einbehalt der Kirchensteuer erteilt. Da die Kapitalerträge auch weiterhin der Kirchensteuerpflicht unterliegen, müssen die Einkünfte für die Kirchensteuerveranlagung über die Einkommensteuererklärung angegeben werden.
- Sie führen Depots/Konten bei mehreren Banken und haben bei einer Bank positive Erträge und bei einer anderen Bank Verluste erzielt. Hier können die Verluste nur über die Einkommenssteuererklärung mit den Gewinnen der anderen Bank verrechnet werden. Hierzu ist wichtig, dass Sie bei der Bank, wo Sie die Verluste realisiert haben, eine Verlustbescheinigung beantragt haben.
Welche Kursgewinne bzw. –verluste unterliegen der Abgeltungsteuer?
Grundsätzlich unterliegen die Kursgewinne und Kursverluste aller Wertpapiere, die nach dem 31.12.2008 angeschafft worden sind, der Abgeltungsteuer. Für Aktien, Anleihen und Fonds, die vor dem 01.01.2009 erworben worden sind, gilt weiterhin das alte Steuerrecht. Somit sind diese, nach Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr, nun für Sie steuerfrei. Dies bedeutet, dass die Gewinne aus diesen Wertpapieren nicht mehr steuerpflichtig sind, allerdings auch Kursverluste nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden.
Wichtig sind hier jedoch folgende Ausnahmen:
- Anleihen: Papiere mit veränderbaren Zinssätzen, Null-Coupon-Anleihen, Hochzinsanleihen, unterliegen als so genannte Finanzinnovationen unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt der Abgeltungsteuer
- Genussscheine: Genussscheine werden den Finanzinnovationen zugeordnet. Daher sind auch hier die Kursgewinne unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt steuerpflichtig.
- Zertifikate: So genannte Finanzprodukte (Garantiezerifikate) die nach dem 15.03.2007 angeschafft worden sind, unterliegen ebenso der Abgeltungsteuer
- Fonds: Bei einem Verkauf unterliegen die börsentäglich von der Kapitalanlagegesellschaft veröffentlichten Zwischengewinne unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt der Steuerpflicht. Ebenso sind bei ausländischen thesaurierenden Fonds die während der Haltedauer durchgeführten Thesaurierungen steuerpflichtig. Diese werden Ihnen auf der Abrechnung als akkumulierter Ertrag ausgewiesen.
Dividenden und Zinsen
Dividenden und Zinsen aus Wertpapieren sind generell steuerpflichtig unabhängig davon, wann das jeweilige Papier angeschafft worden ist. Die Abgeltungsteuer hat auch hier zu einer Vereinfachung für Sie geführt. So werden nun Dividenden und Zinsen direkt mit den Verlusten aus Anleihen, Fonds, Optionsscheinen und Zertifikaten verrechnet. Somit zahlen Sie nicht mehr Steuern als Sie aufgrund Ihrer tatsächlichen gesamten Erträge zahlen müssen.
Die wichtigsten Informationen im Überblick

Besteuerung von Erträgen und Veräußerungsgewinnen vor und nach Einführung der Abgeltungsteuer.*
| Bis einschließlich 2008 | Ab 2009 | |
|---|---|---|
| Zins- und Dividendenerträge | individueller Steuersatz (-SolZ + ggf. KiSt); für Dividenden | Abgeltungsteuer von 25 % (+ SolZ + ggf. KiSt); kein Halbeinkünfteverfahren |
| Veräußerungsgewinne | steuerfrei (außerhalb Spekulationsfrist) | stets steuerpflichtig mit Abgeltungsteuersatz von 25 % (+ SolZ + ggf. KiSt) |
| Verluste aus Aktiengeschäften | nur innerhalb der Spekulationsfrist mit Veräußerungsgewinnen (nicht mit Zins- und Dividendenerträgen) zu verrechnen | jederzeit verrechenbar – allerdings nur mit Aktiengewinnen |
| Zertifikategeschäft | Sonderregelung: Garantiezertifikate sind jederzeit mit Veräußerungsgewinnen und Kapitalerträgen verrechenbar. Für die anderen Papiere gilt: Verluste aus vor dem 15.03.2007 gekauften Zertifikaten sind nicht verrechenbar – Verluste aus ab diesem Termin gekauften Zertifikaten sind bei einjähriger Haltefrist und bei Verkauf nach dem 30.07.2009 mit Veräußerungsgewinnen und Kapitalerträgen verrechenbar. | |
| Verluste aus sonstigen Wertpapiergeschäften | nur innerhalb der Spekulationsfrist mit Veräußerungsgewinnen (nicht mit Zins- und Dividendenerträgen) zu verrechnen | jederzeit verrechenbar – auch mit Zins- und Dividendenerträgen |
| Sparerfreibetrag | EUR 750,– | nur Sparerpauschbetrag EUR 801,– |
| Werbungskosten | EUR 51,– Pauschbetrag oder tatsächliche Werbungskosten | kein Nachweis höherer Werbungskosten möglich |
| Veranlagung | grundsätzlich | normalerweise keine Veranlagung, da mit Zahlung der Steuer die Schuld abgegolten ist. Ausnahme: · mehrere Bankverbindungen · Verluste/Gewinne bei unterschiedlichen Banken |

FAQs zum Thema Abgeltungsteuer
Wir haben die wichtigsten Informationen zum Thema Abgeltungsteuer als pdf zum Download zusammengestellt:
In den FAQs finden Sie Informationen zu folgenden Themen:
- Bestandsschutz
- Verlustverrechnung
- Kirchensteuer
- Freistellungsauftrag
- Steuerausländer
- Wichtige Änderungen bei Veräußerungsvorgängen
- Finanzinnovationen, Anleihen und Genussscheine
- Steuerbescheinigung / Veranlagung beim Finanzamt
- Depotüberträge
- Übertrag von Verlust- und Quellensteuer-Töpfen
- Investmentfonds
- Prozentualer Abschlag beim verfügbaren Betrag
- Darstellung der Jahressteuerberechnung
- Rundungs- und Abschneideregeln
- Sonderfall: “Wiederaufleben“ des Freistellungsauftrages

Wichtige Formulare zur Abgeltungsteuer:
-
Erklärung der Zugehörigkeit der Kapitalerträge (pdf 0.03 MB)
-
Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug (pdf 0.06 MB)
-
Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer (pdf 0.07 MB)
-
Antrag auf Verlustbescheinigung (pdf 0.10 MB)

Abkürzungen zum Thema Abgeltungsteuer:
AgSt = Abgeltungsteuer (entspricht der KESt + SolZ + ggf. KiSt)
FSA = Freistellungsauftrag
KESt = Kapitalertragsteuer
KiSt = Kirchensteuer
NVB = Nichtveranlagungs-Bescheinigung
SoliZ = Solidaritätszuschlag
VVT = Verlustverrechnungstopf

Am 01.01.2009 trat im Rahmen des Jahressteuergesetztes 2009 die Abgeltungsteuer in Kraft
Die Abgeltungsteuer (nur für natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland) regelt die Besteuerung der Kapitalerträge im Privatvermögen. Die Abgrenzung zwischen privatem und betrieblichem Vermögen ist deshalb zu beachten:
Im Privatvermögen hat die Steuer im Grundsatz abgeltende Wirkung, so dass dort auch Verlustverrechnungs- und Quellensteuer-Töpfe geführt werden.
Im betrieblichen Bereich ergibt sich keine Abgeltungs- wirkung, sondern lediglich eine Vorauszahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Bei betrieblichen Erträgen wird kein Verlust- und Quellensteuer-Topf geführt. Zudem erfolgt kein Einbehalt von Kirchensteuer.
- Zinsen, also zum Beispiel Zinsen auf dem Geldkonto, Zinsen aus Fest- oder Termingeldanlagen, Sparverträgen, verzinslichen Wertpapieren, Zertifikaten oder Anleihen.
- Dividenden aus in- und ausländischen Aktien und Genussscheinen.
- Kursgewinne, die beim Verkauf von Wertpapieren anfallen.
- Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften.
- Thesaurierungen von ausländischen Fonds (weder KEST noch Soli oder Kirchensteuer)*.
- KiSt Einbehalt bei inländischen thesaurierenden Fonds (KEST und Soli werden einbehalten).
Hinweis: Der Ausweis der Abgeltungsteuer in den Wertpapierabrechnungen erfolgt unter der Sparte KESt.
Bitte beachten Sie:
Obige Angaben wurden auf Grund der uns zur Verfügung stehende Informationen (Stand 05.12.2008) zusammengestellt
und behandeln nur die wichtigsten Änderungen. Die endgültige steuerliche Behandlung ist abhängig von den persönlichen
Verhältnissen des Steuerpflichtigen und kann künftigen Änderungen unterworfen sein. Bei allen steuerrechtlichen
Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.
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