DABbank

Abgeltungsteuer

Abgeltungsteuer: Die Neuregelung macht vieles leichter.

Die Abgeltungsteuer vereinfacht die Steuererklärung

Der fällige Betrag wird von den Banken direkt ans Finanzamt überwiesen. Als Kunde der DAB bank haben Sie auch den Komfort, dass wir die im Verlauf eines Jahres angefallenen Gewinne und Verluste miteinander verrechnen und zuviel bezahlte Steuern für Sie vom Finanzamt zurückholen. So können Sie die Anlage KAP getrost in die Ablage "P" stecken. Es sei denn, Sie haben bei mehreren Banken Geld angelegt. In diesem Fall müssen Sie die Verluste über Ihre Steuererklärung verrechnen.

Der Antrag auf eine "Verlustbescheinigung" (siehe Formulare) ist bis 15.12. des aktuellen Jahres bei uns einzureichen, damit wir Ihnen die Bescheinigung für das laufende Jahr zur Verfügung stellen können. Liegt uns bis zum 15.12. des laufenden Jahres kein Antrag vor, wird der Verlustüberhang automatisch in das nächste Jahr vorgetragen. Ein Rücktrag von Verlusten in vergangene Kalenderjahre ist nicht möglich.

Die wichtigsten Änderungen zur Abgeltungsteuer im Überblick:

1. Alt- und Neuverluste werden unterschiedlich behandelt

Entscheidend für die steuerliche Verrechnung von Verlusten aus Wertpapiergeschäften sind in erster Linie das Kaufdatum und die Haltefrist. Dabei werden vor dem 01.01.2009 gekaufte Aktien, Anleihen und Fondsanteile (für Zertifikate gelten Sonderregeln, siehe Überblick) anders behandelt als Investitionen, die in diesem Jahr getätigt wurden. Denn

während erstere noch dem alten Steuerrecht unterliegen und das auch, wenn der Verkauf erst 2009 oder später erfolgt, gilt für letztere die neue Abgeltungsteuer.

2. Verlustverrechnung bei Kauf bis 31.12.2008

Die mit der Einführung der Abgeltungsteuer für „neue“ Wertpapiergeschäfte abgeschaffte Spekulationsfrist bringen die meisten Anleger vor allem mit der steuerfreien Vereinnahmung von Gewinnen nach einer einjährigen Haltedauer in Verbindung. Sie zählt aber genauso für Verluste. Denn wenn Sie bis zum 31.12.2008 erworbene Aktien, Anleihen oder Fondsanteile innerhalb der Jahresfrist mit Verlust verkauft haben bzw. noch verkaufen, können Sie diesen in ihrer Steuererklärung mit Gewinnen aus anderen Wertpapier-, Termin- oder Immobiliengeschäften verrechnen – und das sogar noch bis Ende 2013. Zins- und Dividendenerträge sind allerdings außen vor. Sie haben die Spekulationsfrist verstreichen lassen? Dann können Sie eventuelle Verluste nach der alten Regelung auch nicht mehr steuerlich geltend machen.

3. Verlustverrechnung bei Kauf ab 01.01.2009

Für „Neugeschäfte“ entfällt die Spekulationsfrist. Bei ab Januar 2009 gekauften Wertpapieren ist es aus steuerlicher Sicht völlig egal, wie lange Sie diese halten. Denn genauso wie alle Gewinne prinzipiell abgeltungsteuerpflichtig sind – können Verluste mit ihnen verrechnet werden. Nun sogar mit Zinsen und Dividenden. Das vereinfacht vieles. Zu beachten ist lediglich, dass Aktienverluste nur mit Gewinnen verrechnet werden können, die auch aus Aktientransaktionen resultieren. 

Die wichtigsten Informationen im Überblick

Besteuerung von Erträgen und Veräußerungsgewinnen vor und nach Einführung der Abgeltungsteuer.*

Durch die Abgeltungsteuer ändert sich für Anleger ab diesem Jahr einiges. Das Gute: Die Verlustverrechnung wird einfacher – vor allem, wenn Wertpapiergeschäfte nur bei einer Bank getätigt werden.


Bis einschließlich 2008
Ab 2009
Zins- und Dividendenerträge
individueller Steuersatz (-SolZ + ggf. KiSt); für Dividenden
Abgeltungsteuer von 25 % (+ SolZ + ggf. KiSt); kein Halbeinkünfteverfahren
Veräußerungsgewinne
steuerfrei (außerhalb Spekulationsfrist)
stets steuerpflichtig mit Abgeltungsteuersatz von 25 % (+ SolZ + ggf. KiSt)
Verluste aus Aktiengeschäften
nur innerhalb der Spekulationsfrist mit Veräußerungsgewinnen
(nicht mit Zins- und Dividendenerträgen) zu verrechnen
jederzeit verrechenbar – allerdings nur mit Aktiengewinnen
Zertifikategeschäft
Sonderregelung: Garantiezertifikate sind jederzeit mit Veräußerungsgewinnen und Kapitalerträgen verrechenbar. Für die anderen Papiere gilt: Verluste aus vor dem 15.03.2007 gekauften Zertifikaten sind nicht verrechenbar – Verluste aus ab diesem Termin gekauften Zertifikaten sind bei einjähriger Haltefrist und bei Verkauf nach dem 30.07.2009 mit Veräußerungsgewinnen und Kapitalerträgen verrechenbar.

Verluste aus sonstigen Wertpapiergeschäften
nur innerhalb der Spekulationsfrist mit Veräußerungsgewinnen
(nicht mit Zins- und Dividendenerträgen) zu verrechnen
jederzeit verrechenbar – auch mit Zins- und Dividendenerträgen
Sparerfreibetrag
EUR 750,–
nur Sparerpauschbetrag EUR 801,–
Werbungskosten
EUR 51,– Pauschbetrag oder tatsächliche Werbungskosten
kein Nachweis höherer Werbungskosten möglich
Veranlagung
grundsätzlich
normalerweise keine Veranlagung, da mit Zahlung der Steuer die Schuld abgegolten ist. Ausnahme:
· mehrere Bankverbindungen
· Verluste/Gewinne bei unterschiedlichen Banken

*Die steuerliche Behandlung ist abhängig von den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen und kann künftigen Änderungen unterworfen sein – fragen Sie bitte den Steuerberater.

  

FAQs zum Thema Abgeltungsteuer

Wir haben die wichtigsten Informationen zum Thema Abgeltungsteuer als pdf zum Download zusammengestellt:

In den FAQs finden Sie Informationen zu folgenden Themen:

  • Bestandsschutz
  • Verlustverrechnung
  • Kirchensteuer
  • Freistellungsauftrag
  • Steuerausländer

  • Wichtige Änderungen bei Veräußerungsvorgängen
  • Finanzinnovationen, Anleihen und Genussscheine
  • Steuerbescheinigung / Veranlagung beim Finanzamt
  • Depotüberträge
  • Übertrag von Verlust- und Quellensteuer-Töpfen
  • Investmentfonds
  • Prozentualer Abschlag beim verfügbaren Betrag
  • Darstellung der Jahressteuerberechnung
  • Rundungs- und Abschneideregeln
  • Sonderfall: “Wiederaufleben“ des Freistellungsauftrages

Abkürzungen zum Thema Abgeltungsteuer:

AgSt = Abgeltungsteuer (entspricht der KESt + SolZ + ggf. KiSt)
FSA = Freistellungsauftrag
KESt = Kapitalertragsteuer
KiSt = Kirchensteuer
NVB = Nichtveranlagungs-Bescheinigung
SoliZ = Solidaritätszuschlag
VVT = Verlustverrechnungstopf

Am 01.01.2009 trat im Rahmen des Jahressteuergesetztes 2009 die Abgeltungsteuer in Kraft

Die Abgeltungsteuer (nur für natürliche Personen mit Wohnsitz in Deutschland) regelt die Besteuerung der Kapitalerträge im Privatvermögen. Die Abgrenzung zwischen privatem und betrieblichem Vermögen ist deshalb zu beachten:

Im Privatvermögen hat die Steuer im Grundsatz abgeltende Wirkung, so dass dort auch Verlustverrechnungs- und Quellensteuer-Töpfe geführt werden.

Im betrieblichen Bereich ergibt sich keine Abgeltungs- wirkung, sondern lediglich eine Vorauszahlung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Bei betrieblichen Erträgen wird  kein Verlust- und Quellensteuer-Topf geführt. Zudem erfolgt kein Einbehalt von Kirchensteuer.

Die nachfolgenden Erträge werden einheitlich von der Abgeltungsteuer (Kapitalertragsteuer (KEST) + Solidaritätszuschlag (Soli) und ggf. Kirchensteuer (KiSt)) erfasst. Durch den  Steuerabzug „an der Quelle“ ist künftig die Einkommensteuer des Anlegers auf die folgenden banküblichen Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten:

  • Zinsen, also zum Beispiel Zinsen auf dem Geldkonto, Zinsen aus Fest- oder Termingeldanlagen, Sparverträgen, verzinslichen Wertpapieren, Zertifikaten oder Anleihen.
  • Dividenden aus in- und ausländischen Aktien und Genussscheinen.
  • Kursgewinne, die beim Verkauf von Wertpapieren anfallen.
  • Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften.

Nicht von der Abgeltungsteuer auf Bankebene erfasst werden (Veranlagung erforderlich!):

  • Thesaurierungen von ausländischen Fonds (weder KEST noch Soli oder Kirchensteuer)*.
  • KiSt Einbehalt bei inländischen thesaurierenden Fonds (KEST und Soli werden einbehalten).
*Hinweis: Da das Kreditinstitut bei der späteren Veräußerung der Fondsanteile einen Steuerabzug auf die besitzanteiligen ausschüttungsgleichen Erträge vornimmt, ist der Anleger im Zeitpunkt des Verkaufes doppelt besteuert, kann sich aber die zu viel gezahlte Steuer im Veranlagungsjahr des Veräußerungsvorgangs erstatten lassen (keine Änderung zum heutigen Verfahren).


Die Abgeltungsteuer wird bei der Gutschrift der Erträge und bei Kursgewinnen sofort abgezogen. Die neue, zeitlich unbegrenzte Kursgewinnbesteuerung erfasst alle Wertpapiere, die nach diesem Stichtag gekauft werden.

Hinweis: Der Ausweis der Abgeltungsteuer in den Wertpapierabrechnungen erfolgt unter der Sparte KESt.

Bitte beachten Sie:

Obige Angaben wurden auf Grund der uns zur Verfügung stehende Informationen (Stand 05.12.2008) zusammengestellt
und behandeln nur die wichtigsten Änderungen. Die endgültige steuerliche Behandlung ist abhängig von den persönlichen
Verhältnissen des Steuerpflichtigen und kann künftigen Änderungen unterworfen sein. Bei allen steuerrechtlichen
Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

Haben Sie Fragen?

Dann rufen Sie uns an.
DAB Service-Nummer:

0 89 / 88 95 - 60 00

Mo. - Fr. 08:00 - 23:00 Uhr,
Sa. 10:00 - 15:00 Uhr,
So. 15:00 - 20:00 Uhr

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